Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz der Jugend in 
der ffentlichkeit. Es regelt in den  1 - 30 unter Anderem 
den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak oder Alkohol 
und die Abgabe von Filmen und Computerspielen. Auch der 
Aufenthalt in Gaststtten und bei Tanzveranstaltungen ist 
geregelt. Einige Beispiele: In Gaststtten, Verkaufsstellen 
und allgemein in der ffentlichkeit gilt: Die Abgabe (Verkauf, 
Weitergabe) von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen 
Erzeugnissen an Kinder und Jugendliche ist verboten. Auch der 
Konsum von Tabakwaren darf unter 18-Jhrigen nicht gestattet 
werden. Die Abgabe von alkoholischen Getrnken wie Schnaps 
oder alkoholhaltige Lebensmittel wie Weinbrandbohnen an Kinder 
und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Fr Tabak- und 
Alkoholprodukte besteht in allen Kinos ein Werbeverbot vor 
18:00 Uhr. Computerspiele mssen wie Kino- und Videofilme mit 
einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese 
drfen in der ffentlichkeit (zum Beispiel in Handel und 
Videotheken) nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, 
die das gekennzeichnete Alter haben. In Gaststtten und bei 
ffentlichen Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken) 
gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschrnkungen. Der 
Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs darf Kindern und 
Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Auch der 
Aufenthalt in ffentlichen Spielhallen darf Kindern und 
Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Ebenso 
ist ihnen das Spielen an Geldspielgerten in der Gastronomie 
nicht erlaubt. Das Bundesfamilienministerium hat gemeinsam mit 
der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) 
das Faltblatt "Glcksspiel: Nix fr Jugendliche" 
herausgegeben. Das Faltblatt informiert Gastwirte ber den 
Glcksspiel-Paragrafen des Jugendschutzgesetzes ( 6) und 
fasst die aktuellen Regelungen zusammen. Zuwiderhandlungen 
gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes knnen 
als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bugeld bis zu 50.000  
oder als Straftaten geahndet werden.
